GERINGFÜGIGE BAUVORHABEN § 16 Bgld. Baugesetz aus 1997
Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens. Diese müssen der Baubehörde aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitgeteilt werden. Wenn sich die Baubehörde nicht innerhalb von 14 Tagen äußert, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
Die Mitteilung sollte zumindest folgende Informationen enthalten:
- das Baugrundstück (Grundstücks-Nummer)
- den Bauwerber
- das zu errichtende bzw. zu sanierende Objekt
- das Material mit dem gebaut wird (zB Ziegel, Holz)
- die Zweckbestimmung
- eine Baubeschreibung und
- eine Skizze zur Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück.
Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich insbesondere:
- Swimming-Pools bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²
- Freistehende (Neben-)Gebäude bis zu einer Größe von 20 m² (z.B. Garten- oder Poolhäuser)
- Carports bis zu einer Größe von 20 m²
- Einfriedungen bis 2 m Höhe, wobei Zäune bis maximal 1 m auch massiv (gemauert) ausgestattet sein können
- nachträgliche Wärmedämmungen, Fenstertausch, Kaminsanierung sowie Dachsanierungen
- Umbauten im Inneren von Gebäuden
- Balkon- und Loggienverglasungen
- Wärmepumpen im Freien und Klimaanlagen bis jeweils einem Betriebsgeräusch (Schallleistungspegel) von maximal 35 dB
- Parabolantennen bis zu einem Durchmesser von höchstens 80 cm.
Hier geht's zu einem Infoblatt der Gemeinde Loipersbach i. Bgld.!