BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN (§ 17 Bgld BauG)
Für Bauvorhaben und Verwendungszweckänderungen, die nicht geringfügig sind, ist eine Baubewilligung erforderlich. Das Ansuchen um Bewilligung des Bauvorhabens muss vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich bei der Baubehörde eingebracht werden.
Folgende Unterlagen müssen dem vom Bauwerber unterzeichneten Antrag beiliegen:
- Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und eine Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung,
- ein Verzeichnis angrenzender Grundstückseigentümer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind sowie deren Unterschrift als Zustimmungserklärung auf den Bauplänen (inkl. Name und Datum der Unterfertigung),
- ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate),
- ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister,
- ein Energieausweis (falls erforderlich).
Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen nicht verletzt werden.
Die Baubehörde prüft das Bauvorhaben anhand der eingereichten Unterlagen. Aus dieser Prüfung muss hervorgehen, dass die Unterlagen vollständig und die nötigen Zustimmungserklärungen vorhanden sind. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden und keine sonstigen Gründe vorliegen, die eine mündliche Bauverhandlung erfordern.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat die Baubehörde die Bewilligung innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erteilen. Der Baubescheid wird dem Bauwerber gemeinsam mit zwei Bauplänen und Baubeschreibungen, versehen mit dem Vermerk „Baubewilligung“, zugestellt. Ein Exemplar davon, muss auf der Baustelle au