Fertigstellungsanzeige bzw. Schlussüberprüfung nach § 27 Bgld. Baugesetz aus 1997
Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauvorhabens bzw. eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit bei der Baubehörde anzuzeigen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Fertigstellungsanzeige
- Schlussüberprüfungsprotokoll einer befugten Fachkraft (z.B. Baumeister, Architekt, Bausachverständiger, o.ä.) erstellt werden, die nicht an der Ausführung des Baus beteiligt gewesen sein darf. Sie bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass das Gebäude der Baubewilligung entsprechend errichtet wurde.
- Einmessplan bei einem neuen Gebäude bzw. bei einem Zubau ab 20 m2 über dessen genaue Lage.
- Nachweise lt. Bescheid