Bewilligungspflichte Bauvorhaben nach § 18 Bgld. Baugesetz aus 1997 - Bauverhandlung

Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nach § 17 Bgld. Baugesetz nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind oder liegen sonstige Gründe die baupolizeiliche Interessen berühren vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.

Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen. Dieser Baubewilligungsbescheid ist im Anschluss an die mündliche Bauverhandlung allen Parteien zuzustellen. Erst dann darf mit der Bauausführung begonnen werden.